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Änderung § 16 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 17.05.2008

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2008 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 819
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 5.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

1a.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.1 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Satz 1 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nicht mitführt,

1b.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.1 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Satz 1 ein anderes als das dort bezeichnete Fanggerät mit sich führt oder einsetzt,

2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.2 sich mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes aufhält,

3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort genannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb der dort genannten Gebiete bleibt,

4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 16 Satz 1 oder Nr. 18 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17.4, auch in Verbindung mit Nr. 17.7, eines der beiden Fanggeräte an mehr Tagen als dort vorgesehen einsetzt, mehr als ein Fanggerät während einer Fahrt mitführt oder die dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18 Satz 3 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19.1 ein Fanggerät einer anderen dort genannten Gruppe von Fanggeräten an Bord mitführt,

8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 20 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

9. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

9a. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 4.2 in dem dort definierten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

9b. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 11.1 mehr als 5t Lebendgewicht an Seehecht oder mehr als 2,5t Lebendgewicht an Kaisergranat anlandet,

10. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 14.1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

11. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 15 Satz 3 dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

12. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

13. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 4.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

14. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 20 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

17. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 22 Satz 1 Seezunge mit anderen Meereslebewesen gemischt aufbewahrt oder

18. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7 Abs. 3 Fischfang betreibt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fangerlaubnis entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 5.1 in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt.

1a. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 5.5 in
dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

1b.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.3 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Satz 1 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nicht mitführt,

2.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.3 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Satz 1 ein anderes als das dort bezeichnete Fanggerät mit sich führt oder einsetzt,

3. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort genannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb der dort genannten Gebiete bleibt,

4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17 Satz 1 oder Nr. 19 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18.5 bei der Möglichkeit des Einsatzes von mehreren Fanggeräten während einer Fahrt mehr als ein Fanggerät mitführt oder verwendet oder die dort vorgesehene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19 Satz 3 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 20.1 ein Fanggerät einer anderen dort genannten Gruppe von Fanggeräten an Bord mitführt,

8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

9. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 22 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

9a. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 4.3 in dem dort definierten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

9b. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 11.1 mehr als 5t Lebendgewicht an Seehecht oder mehr als 2,5t Lebendgewicht an Kaisergranat anlandet,

10. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 14.1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

11. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 15 Satz 3 dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

12. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

13. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 4.4 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

14. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 20 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

16. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

17. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 22 Satz 1 Seezunge mit anderen Meereslebewesen gemischt aufbewahrt oder

18. (aufgehoben)