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Änderung § 2 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 21.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. EG Nr. L 261 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 289 S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. EU 2008 Nr. L 19 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vom 29. September 2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 nicht sicherstellt, daß ein vorgeschriebenes Satellitenortungsgerät jederzeit voll betriebsfähig ist,

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2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,



2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 538/2008 vom 29. Mai 2008 (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 728/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festlegung einer Mitteilungsfrist gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die in der Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 93 S. 10), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine festgelegte Hafenregelung nicht oder nicht richtig erfüllt,

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4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EU Nr. L 318 S. 1) eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,



4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. bis 8 (weggefallen)

9. entgegen Artikel 19a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 eine Fangtätigkeit in einem dort genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt,

10. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2 erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

12. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt oder

13. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut.

14. (weggefallen)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (ABl. EU Nr. L 333 S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 mit dem Fischereifahrzeug den Hafen ohne betriebsbereites Satellitenortungsgerät verlässt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 19 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Satellitenanlage jederzeit betriebsbereit ist und die dort genannten Daten übertragen werden,

3. als Kapitän, Schiffseigner oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder Artikel 23 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Abs. 2 mit dem Fischereifahrzeug einen Hafen verlässt, ohne dass die erneute Betriebsbereitschaft der installierten Satellitenanlage festgestellt wurde und ohne dass die zuständige Behörde das Auslaufen genehmigt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4.2.2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 268 S. 23), das Original der Anlandeerklärung der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zuschickt.



(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4.2.2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 vom 3. November 2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10) geändert worden ist, das Original der Anlandeerklärung der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zuschickt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (ABl. EU Nr. L 56 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 der Kommission vom 3. November 2005 (ABl. EU Nr. L 290 S. 12), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein stationäres Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre verwendet, die nicht gemäß den dort genannten Bestimmungen markiert und identifizierbar ist,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 ein dort genanntes Gerät mitführt oder

3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 einen auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben oder eine Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 409 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 die Logbuchdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

vorherige Änderung

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 340 S. 46) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 4 die Anmeldung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Logbuchdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 4 die Umladedaten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine Kopie der dort genannten Daten nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

5. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 10 Abs. 1 die dort genannten Daten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 in den dort genannten Fällen einen Hafen verlässt,

7. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 3 die dort genannten Daten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 3 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Kopie an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats nicht oder nicht richtig übermittelt,

9. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 4 in dem dort genannten Fall in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischt.