Änderung § 15c Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 21.10.2009

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§ 15c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung
§ 15c n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15c Durchsetzung von Bestimmungen über die Genehmigung von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang außerhalb der Gemeinschaftsgewässer betreibt oder

2. entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedsstaats eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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