§ 15c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung | § 15c n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582 |
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(Text alte Fassung) § 15c (neu) | (Text neue Fassung)§ 15c Durchsetzung von Bestimmungen über die Genehmigung von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer |
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang außerhalb der Gemeinschaftsgewässer betreibt oder 2. entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedsstaats eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. |