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Änderung § 3 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 15.07.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2010 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.07.2010 BGBl. I S. 904
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen bei Vermarktung und Transport


Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 Unterabs. 1 Satz 1 als Geschäftsführer einer Einrichtung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer anderen zugelassenen Stelle oder als ermächtigte Person eine Verkaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen Artikel 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 Satz 2, eine Verkaufsabrechnung, eine Kopie des Begleitdokuments oder eine Übernahmeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 eine Kopie des Begleitdokuments nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,


(Text neue Fassung)

1. bis 3. (aufgehoben)

4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 als Transportunternehmer ein Begleitdokument nicht oder nicht richtig beigibt oder

5. entgegen Artikel 13 Abs. 5a oder Artikel 28 Abs. 2a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht richtig erbringt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)