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Änderung § 12 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund


(Text neue Fassung)

§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 809/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 182 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren als der dort genannten Maschenöffnung verwendet,

2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 beim Mitführen des dort genannten Geräts aquatische Ressourcen
an Bord behält oder anlandet,

3.
entgegen Artikel 3 Abs. 4 oder 5 ein dort genanntes Kiemennetz, Verwickelnetz oder Spiegelnetz verwendet,

4. entgegen Artikel 3 Abs.
6 den Ertrag einer Fangreise anlandet,

5. entgegen Artikel 5 Abs. 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

6. entgegen Artikel 6 ein dort genanntes Netz
oder Netzteil verwendet,

7.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein dort genanntes Netz mit einer größeren als der dort angegebenen Gesamtlänge verwendet,

8. entgegen Artikel 8 Abs. 2 ein dort genanntes Netz länger als dort angegeben stellt,

9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

10. ohne Genehmigung nach Artikel 9 Abs. 2 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

12. entgegen Artikel 10 Abs. 2 die dort genannte Genehmigung an Bord nicht mitführt,

13. entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge lebender aquatischer Ressourcen anlandet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 einen dort genannten Mindestanteil der Zielarten nicht oder nicht rechtzeitig erreicht,

15. entgegen Artikel 13 Abs. 1 das Fanggerät nicht oder nicht in der dort genannten Weise verstaut,

16. entgegen Artikel 13 Abs. 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt,

17. entgegen Artikel 15 Abs. 1 untermaßige Fische an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder sie nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft,

18. entgegen Artikel 16 in dem dort genannten Gebiet mit aktivem Fanggerät fischt,

19. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Lachs oder Meerforelle an Bord behält,

20. entgegen Artikel 18 mit aktivem Fanggerät gefangenen Aal an Bord behält,

21. entgegen Artikel 19 Abs. 1 einen nicht sortierten Fang in anderen als den dort genannten Häfen oder Anlandestellen anlandet,

22. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt oder

23. entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit Schleppnetzen in Gewässern von weniger als 20 Metern fischt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 23 Abs. 1 lebende aquatische Ressourcen unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen fischt oder

2. entgegen Artikel 23 Abs.
2 lebende aquatische Ressourcen verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Fischerei mit einem dort genannten Fanggerät in den dort genannten Gebieten in den dort genannten Zeiträumen ausübt,

1a. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum Fischfang betreibt,

1b. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein anderes als die dort genannten Fanggeräte an Bord behält,

1c. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Dorsch an Bord behält,

2. ohne Erlaubnis entgegen Artikel 10 Abs. 1 Dorschfang betreibt,

3. entgegen Artikel 10 Abs. 4 eine Kopie der Fangerlaubnis nicht mitführt,

4. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein Logbuch
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

4a. entgegen Artikel 13 Absatz 1 eine dort genannte Aufwandsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen Artikel 16 Abs. 1 während einer Fangreise
in mehr als in einem der dort genannten Gebiete fischt,

6. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 seine Fangreise in den dort genannten Gebieten mit Dorsch an Bord aufnimmt,

7. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a nicht direkt einen Hafen außerhalb seines letzten Fanggebiets anläuft und den Fisch anlandet,

8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe b ein Netz nicht in der dort angegebenen Weise verstaut,

9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 mit mehr als 150 Kilogramm Dorsch an Bord während derselben Fangreise fischt
oder eine Fischereitätigkeit beginnt,

10.
entgegen Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Meldung mit den dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

11. entgegen Artikel 18 Abs. 1 Dorsch nicht in einem bezeichneten Hafen anlandet,

12. entgegen Artikel 19 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Dorschmenge vor dem Verkauf oder vor dem Weitertransport gewogen wird,

13. entgegen Artikel 21 ein Dorschschutzgebiet durchfährt, ohne dass das mitgeführte Fanggerät in der dort genannten Weise sicher festgezurrt oder verstaut ist,

14. entgegen Artikel 22 Unterabs. 1 eine Anlandeerklärung nicht oder nicht richtig ausfüllt,

15. entgegen Artikel 22 Unterabs. 2 Satz 1 eine Anlandeerklärung den Transportunterlagen nicht beifügt.




(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Tiefsee-Fangerlaubnis mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 den Hafen verlässt oder

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 über einhundert Kilogramm einer Mischung aus Tiefseearten anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt oder

2.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.