Änderung § 9 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371

(Text alte Fassung)

§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001


(Text neue Fassung)

§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001


(Textabschnitt unverändert)

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Nummer 5 erster Halbsatz ein dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder einsetzt,

4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt,

5. entgegen Artikel 7 Kabeljau an Bord behält oder

6. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt.






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