Änderung § 29 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016

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§ 24e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371

(Text alte Fassung)

§ 24e Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010


(Text neue Fassung)

§ 29 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 2 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit ausübt oder

2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 ohne Durchfahrt durch ein dort genanntes Kontrollgebiet die EU-Gewässer verlässt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

5. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 4 das Kontrollgebiet verlässt.






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