Änderung § 31 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24g a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 31 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24g Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010


(Text neue Fassung)

§ 31 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 603/2012 (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Textabschnitt unverändert)

1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise verstaut,

2. ohne Genehmigung entgegen Artikel 13 Absatz 1 sich in dem dort genannten Gebiet an einer Umladung beteiligt,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen gemeinsamen Fangeinsatz durchführt,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 3 in dem dort genannten Zeitraum eine andere Fischereitätigkeit ausübt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

7. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

8. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 2 ein Etikett oder einen Stempel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

9. entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,

10. ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

11. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen anderen Hafen anläuft,

12. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,

13. ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 anlandet oder umlädt,

15. entgegen Artikel 42 Absatz 3 einen Fang anlandet oder sich an einer Umladung beteiligt oder

16. entgegen Artikel 42 Absatz 4 anlandet oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 21 Buchstabe a ein An- oder Vonbordgehen nicht erleichtert,

4. entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen NEAFC-Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,

5. entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem NEAFC-Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht oder nicht vollständig gestattet,

6. entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt,

7. entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,

8. entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder

9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.






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