Änderung § 35 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1) einen dort genannten Fisch an Bord behält oder anlandet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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