Änderung § 34 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016

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§ 24i a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24i Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013


(Text neue Fassung)

§ 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014 (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4) einen Fang an Bord behält oder anlandet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16) einen Fang oder Beifang von Scholle an Bord behält oder anlandet.




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