§ 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung | § 39 n.F. (neue Fassung) in der am 11.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 25 Zuständigkeit | (Text neue Fassung)§ 39 Zuständigkeit |
(Textabschnitt unverändert) Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. |