Änderung § 39 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung)

§ 25 Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 39 Zuständigkeit


(Textabschnitt unverändert)

Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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