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Änderung § 19 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b eine Fischerei mit einem dort genannten Fanggerät in einem dort genannten Gebiet in einem dort genannten Zeitraum ausübt,

2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 einen Dorsch an Bord behält,

3. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 einen Dorschfang nicht anlandet,

4. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3 oder Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 eine dort genannte Art befischt,

5. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum Fischfang betreibt,

6. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein anderes Fanggerät an Bord behält,

7. ohne eine spezielle Fangerlaubnis entgegen Artikel 10 Absatz 1 Dorschfang betreibt,

8. entgegen Artikel 16 Absatz 1 während einer Fangreise in mehr als in einem der dort genannten Gebiete fischt,

9. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Fangtätigkeit in mehr als in einem der dort genannten Gebiete aufnimmt,

10. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a einen dort genannten Hafen nicht oder nicht rechtzeitig anläuft oder einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig anlandet,

11. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

12. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Dorsch anlandet,

13. entgegen Artikel 21 Absatz 1 ein Dorschschutzgebiet durchfährt oder

14. entgegen Artikel 21 Absatz 2 einen Dorsch umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4. entgegen Artikel 22 eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt.



 
(heute geltende Fassung)