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Änderung § 16 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005


(Text neue Fassung)

§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 31.12.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän ohne eine spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 4 in einem der dort genannten Gebiete Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

2. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a oder b zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das dort genannte Gebiet einfährt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Schwarzen Heilbutt anlandet oder

4. entgegen Artikel 11 Schwarzen Heilbutt anlandet oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 9 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen dort genannten Fang entlädt oder umlädt oder

6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort genannte Menge nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt.



(heute geltende Fassung)