Änderung § 22 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770

(Text alte Fassung)

§ 25 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008


(Text neue Fassung)

§ 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008


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Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2012 (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 10) geändert worden ist, nicht dafür Sorge trägt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt.






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