Änderung § 29 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770

(Text alte Fassung)

§ 33 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013


(Text neue Fassung)

§ 29 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord holt, behält oder anlandet oder

2. entgegen Artikel 15 Absatz 12 einen dort genannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Anlandung aufzeichnet.






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