Änderung § 36 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 36 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2285


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32) Granatbarsch fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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