Änderung § 39 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10) eine dort genannte Fangtätigkeit betreibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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