Änderung § 38 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16.02.2018

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§ 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2018 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196

(Text alte Fassung)

§ 39 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118


(Text neue Fassung)

§ 38 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118


(Textabschnitt unverändert)

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10) eine dort genannte Fangtätigkeit betreibt.






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