Änderung § 40 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16.02.2018

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§ 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2018 geltenden Fassung
§ 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196

(Text alte Fassung)

§ 41 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1004


(Text neue Fassung)

§ 40 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1004


(Textabschnitt unverändert)

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1) den Aufenthalt an Bord verweigert.






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