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§ 1 - Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung (TreuhLÜV)

V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3908; zuletzt geändert durch Artikel 591 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 29.12.1994; FNA: IV-0-2 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
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§ 1 Übertragung von Aufgaben



(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, das sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt.

(2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 ausgenommen sind

1.
die Aufgaben in bezug auf das in der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1333) bestimmte Vermögen, soweit dieses nicht am 31. Dezember 1994 Gewerbe-, Wohn- oder anders als durch Kleingartenanlagen Erholungszwecken dient,

2.
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verträgen über den Verkauf von Grundstücken, die zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung noch nicht vollständig abgewickelt sind, sowie

3.
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verwaltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern oder dem Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von ökologischen Altlasten und von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt im Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes.



 
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Frühere Fassungen von § 1 TreuhLÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 591 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 539 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 TreuhLÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TreuhLÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TreuhLÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 539 9. ZustAnpV Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung
...  In § 1 Abs. 1 der Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 591 10. ZustAnpV Änderung der Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung
...  In § 1 Absatz 1 der Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. ...