(1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die nach §
6 Abs. 1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR- Fahrerlaubnis oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß §
4 nachweisen. §
4 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild (Brustbild in der Größe von 35 mm x 45 mm bis 40 mm x 50 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt) und der Führerschein beizufügen.