§ 3a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung | § 3a n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3a | |
(Text alte Fassung) Ausländische Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |