Änderung § 10 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 01.03.2007

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat

1.
den Internationalen oder ausländischen Zulassungsschein nach § 1 Abs. 1 oder den Internationalen Zulassungsschein nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit Satz 2,

2. den
internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und

3.
eine Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nach § 1 Abs. 3 und des ausländischen Führerscheins nach § 4 Abs. 2 Satz 2

mitzuführen
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(Text neue Fassung)

Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und eine mit diesem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.




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