§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(Text alte Fassung) Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat 1. den Internationalen oder ausländischen Zulassungsschein nach § 1 Abs. 1 oder den Internationalen Zulassungsschein nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit Satz 2, 2. den internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und 3. eine Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nach § 1 Abs. 3 und des ausländischen Führerscheins nach § 4 Abs. 2 Satz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | (Text neue Fassung) Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und eine mit diesem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |