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Änderung § 12 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 01.03.2007

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988

(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(Text alte Fassung)

Im grenznahen Raum haben die Beamten des Grenzzolldienstes dieselben Befugnisse wie die Polizeibeamten über alle auf öffentlichen Straßen verkehrenden Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger und ihre Führer, gleichviel, ob sie dem internationalen Verkehr dienen oder nicht.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)