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§ 1 - Metallbauermeisterverordnung (MetallbMstrV)

V. v. 22.03.2002 BGBl. I S. 1224; aufgehoben durch § 15 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 390
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 7110-3-147 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung



(1) Die Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),

2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Metallbauer-Handwerk werden die Schwerpunkte Konstruktionstechnik, Metallgestaltung und Nutzfahrzeugbau gebildet; der Prüfling hat einen dieser Schwerpunkte auszuwählen.