§ 10 - Metallbauermeisterverordnung (MetallbMstrV)

V. v. 22.03.2002 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch § 15 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 390
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 7110-3-147 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schlosser-Handwerk vom 2. Juni 1976 (BGBl. I S. 1397) und die Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schmiede-Handwerk vom 1. September 1978 (BGBl. I S. 1535) außer Kraft.



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