§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin (HolzSpielzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.1996 BGBl. I S. 940
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-209 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

6.
Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, Anwenden von Gestaltungsprinzipien,

7.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,

8.
Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Schablonen,

9.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

10.
Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,

11.
Prüfen und Behandeln von Oberflächen,

12.
Drechseln und Drehen,

13.
dekoratives Spanen und Schnitzen,

14.
dekoratives Malen und Schmücken,

15.
Montieren von Teilen,

16.
Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HolzSpielzMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzSpielzMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HolzSpielzMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...


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