Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin (HolzSpielzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.1996 BGBl. I S. 940
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-209 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin



(siehe BGBl. I 1996 S. 940ff)



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