Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach
§ 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 25.07.2009) ... folgende Angaben eingefügt: „§ 15a Sportordnungen § 15b Fachbeirat Schießsport". b) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird nach der ... Absätze 6 und 7 aufgehoben. 9. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt: „§ 15a Sportordnungen (1) Sportliches ... ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind. § 15b Fachbeirat Schießsport Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, ... sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein ...