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§ 21 - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel



(1) 1Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. 2Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

(2) 1Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. 2Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung (§ 6) nicht besitzt,

2.
der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,

3.
der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder

2.
weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. 2Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.





 

Frühere Fassungen von § 21 WaffG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2020Artikel 1 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
vom 17.02.2020 BGBl. I S. 166
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 26.03.2008 BGBl. I S. 426
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 WaffG Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls (vom 01.09.2020)
... eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die ...
§ 21a WaffG Stellvertretungserlaubnis (vom 01.04.2008)
... Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten ...
§ 30 WaffG Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten (vom 01.09.2020)
... Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach ...
§ 34 WaffG Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht (vom 01.09.2020)
... muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers ...
§ 35 WaffG Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
... oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins oder ... oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) ...
§ 37 WaffG Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler (vom 01.09.2020)
... Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, ...
§ 37b WaffG Anzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens (vom 01.09.2020)
... Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige ... anzuzeigen, wenn die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige ... der Besitzer einer Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. ... Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 bis 3 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür ...
§ 37d WaffG Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen (vom 01.09.2020)
... gemachten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 , hat die Anzeige nach Absatz 1 binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. ... Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür ... (4) Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des ...
§ 37e WaffG Ausnahmen von der Anzeigepflicht (vom 01.09.2020)
... im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ... § 21 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann von einer Anzeige des Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz ... 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 absehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 ... 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und die Rücküberlassung innerhalb eines Monats nach dem Erwerb erfolgt. ... Fall des Satzes 1 nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, hat der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz ... Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch den Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren (Ersatzdokumentation). (2a) ... wenn 1. sowohl der Überlassende als auch der Erwerbende Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und 2. die Rücküberlassung und der Rückerwerb zwischen diesen ... Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch die Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 in der Ersatzdokumentation festzuhalten. Über die Nutzung der Ersatzdokumentation ... Ersatzdokumentation muss zwischen überlassendem und erwerbendem Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 im Vorwege Einigung erzielt werden. (3) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung ... den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck 1. der Verwahrung, 2. der Instandsetzung oder Vornahme ... § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch Personen, die nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 sind, ...
§ 37h WaffG Ausstellung einer Anzeigebescheinigung (vom 01.09.2020)
... auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist. (2) Die Anzeigebescheinigung enthält 1. vom Anzeigenden die Daten ...
§ 40 WaffG Verbotene Waffen (vom 20.02.2020)
... Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2 . (4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 ...
§ 48 WaffG Sachliche Zuständigkeit (vom 06.07.2017)
... außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes ... 5. natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben. (3) Zuständig für ...
§ 49 WaffG Örtliche Zuständigkeit (vom 01.04.2008)
... erfolgt, 2. für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche ...
§ 52 WaffG Strafvorschriften (vom 01.09.2020)
... § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit ...
§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2020)
... in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, 8. entgegen § 21 Absatz 6 , § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 ... oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Behörden, 2. in den Fällen des Absatzes 1a die ...
§ 58 WaffG Altbesitz; Übergangsvorschriften (vom 01.09.2020)
... I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung. (4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes ... 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung. (19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 18 AWaffV Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form (vom 19.09.2020)
... oder Art des Verlustes, 9. sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden ...
§ 26 AWaffV Allgemeine Bestimmungen (vom 06.07.2017)
... Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist § 21 Abs. 4 Nr. 1 des Waffengesetzes nicht anzuwenden. (2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in einem ... Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist § 21 Abs. 4 Nr. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf beschränkt wird, 1. Bestellungen auf ...
§ 29 AWaffV Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition (vom 19.09.2020)
... oder Telefaxnummer, Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes , Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu ...

Waffenregistergesetz (WaffRG)
Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184
§ 2 WaffRG Begriffsbestimmungen
... 1 des Waffengesetzes, c) § 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes, d) § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes , e) § 26 Absatz 1 des Waffengesetzes, f) § 27 Absatz 1 Satz 3 ...
§ 5 WaffRG Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
... waffenrechtliche Erlaubnis a) erteilt, b) nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder c) versagt, sofern die ...
§ 7 WaffRG Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern
... sowie den Anzeigebescheinigungen einzutragen. (5) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz ...
§ 9 WaffRG Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
... Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes haben zur Erfüllung ihrer elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b, 37c ... Waffenbehörde den Zugang eröffnet hat, erteilt sie Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes , die für sie Daten nach Absatz 1 übermitteln, auf Antrag Auskunft zu den zu deren ...

Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung (WaffRGDV)
V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 2a WaffRGDV Datenübermittlung an die Waffenbehörden (vom 19.09.2020)
... Schnittstelle (Web-Service). (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes hat bei der Waffenbehörde schriftlich oder elektronisch die Zugangsdaten zu beantragen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020)
...  b) Absatz 6 wird aufgehoben. c) Absatz 7 wird Absatz 6. 10. In § 21 Absatz 7 werden die Wörter „das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter" durch die ... Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach ... wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers ... (1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, ... Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von ... Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von ... der Besitzer einer Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der ... zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 bis 3 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür ... gemachten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 , hat die Anzeige nach Absatz 1 binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat ... zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür ... (4) Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des ... im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann von ... nach § 21 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann von einer Anzeige des Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz ... 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 absehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 ... 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und die Rücküberlassung innerhalb eines Monats nach dem Erwerb erfolgt. Erfolgt die ... Fall des Satzes 1 nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, hat der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz ... Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch den Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren (Ersatzdokumentation). (2a) Von der ... 1. sowohl der Überlassende als auch der Erwerbende Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und 2. die Rücküberlassung und der Rückerwerb zwischen diesen ... Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch die Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 in der Ersatzdokumentation festzuhalten. Über die Nutzung der Ersatzdokumentation muss ... Ersatzdokumentation muss zwischen überlassendem und erwerbendem Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 im Vorwege Einigung erzielt werden. (3) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung ... den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck 1. der Verwahrung, 2. der Instandsetzung oder Vornahme ... § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch Personen, die nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 sind, entsprechend. § 37f Inhalt der Anzeigen (1) Für ... auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist. (2) Die Anzeigebescheinigung enthält 1. vom Anzeigenden die ... unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2 ." 26a. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift ... in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, 8. entgegen § 21 Absatz 6 , § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 ... 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung. (19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... gewerbsmäßigen Waffenherstellung und zum Waffenhandel nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand  ...

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 25.07.2009)
...  b) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird nach der Angabe zu § 21 die Angabe „§ 21a Stellvertretungserlaubnis" eingefügt. c) ... Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende ... Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen." 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen. 13. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a ... Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend." 14. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Halbsatz angefügt: „dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes ... eingefügt. b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „oder § 21a" eingefügt. c) ...

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 WaffRÄndV Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
... oder Art des Verlustes, 9. sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden ...
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... eine automatisierte Schnittstelle (Web-Service). (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes hat bei der Waffenbehörde schriftlich oder elektronisch die Zugangsdaten zu beantragen und ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 1 2. WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes
... „Fällen des § 12 Absatz 1 oder beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Verwahrung, der Reparatur oder des Kommissionsverkaufs" ersetzt. b) ... natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben." 23. § 52 wird wie ... oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Behörden, 2. in den Fällen des Absatzes 1a die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
§ 1 3. WaffV
... bei Gegenständen, die auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung nach § 21 oder § 22 des Gesetzes hergestellt oder eingeführt wurden. Die ...
§ 9 3. WaffV
... Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände nach § 21 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 22 des Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § ... 3, 4 oder 5 bezeichneten technischen Anforderungen entsprechen. Bolzensetzwerkzeuge nach § 21 des Gesetzes sind, wenn sie einen Kolben enthalten und wenn sie zur Verwendung magazinierter ... Anlage I Ausnahmen zulassen, wenn 1. im Falle der Zulassung nach § 21 oder § 23 des Gesetzes der Schutz des Benutzers oder Dritter in anderer Weise ...
§ 11 3. WaffV
...  1. bei der Zulassung nach a) den §§ 21 und 22 des Gesetzes ein Baumuster des Gegenstandes, der für die Systemprüfung ...
§ 12 3. WaffV
... Über Anträge nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, über Anträge ... inhaltliche Beschränkungen enthalten sind. Die Zulassung kann nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 des Gesetzes auch mit der Auflage verbunden werden, den zugelassenen Gegenständen ...
§ 14 3. WaffV
... Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21 bis 22 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Berichtigung, ... Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung von Schussapparaten nach § 21 des Gesetzes und von Waffen nach § 22 des Gesetzes, die nicht der Beschusspflicht ...

Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 2 WaffKostV
...  2. für die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 des Gesetzes, ...
§ 5 WaffKostV
... der Prüfgegenstände, 4. bei der Zulassung nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes die Kosten der von der Behörde aufgewendeten Prüfmittel,  ...
Anlage WaffKostV Gebührenverzeichnis
... von Schußwaffen, Einsteckläufen und pyrotechnischer Munition (§§ 21 bis 23 WaffG) 150,- 1.000,- b) Wesentliche Änderung einer ... für Handfeuerwaffen, Schußap- parate und Einsteckläufe nach § 21 Abs. 6 WaffG 70,- 750,- b) von dem Erfordernis der ...

Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 2 NWRG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2019)
... Erlaubnisse: die Erlaubnis des Umgangs mit Waffen nach § 10 Absatz 1, 4 und 5, § 21 Absatz 1 Satz 1 , den §§ 21a, 26 Absatz 1 Satz 1, die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen nach den ...
§ 3 NWRG Anlass der Speicherung (vom 01.01.2019)
...  b) zum gewerbsmäßigen Waffenhandel oder Munitionshandel nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes einschließlich der Bewilligung einer Fristverlängerung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 ... Absatz 1 des Waffengesetzes einschließlich der Bewilligung einer Fristverlängerung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Waffengesetzes , 12. Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 21a des Waffengesetzes, ...