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Änderung § 22 WaffG vom 25.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 WaffG, alle Änderungen durch Artikel 3 11. ZustAnpV am 25. Juli 2009 und Änderungshistorie des WaffG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung
§ 22 WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Fachkunde


(1) 1 Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. 2 Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

1. die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),

2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,

vorherige Änderung

3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2



3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2

zu erlassen.



(heute geltende Fassung) 

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