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Änderung § 22 WaffG vom 27.06.2020

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§ 22 WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 22 WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Fachkunde


(1) 1 Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. 2 Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

1. die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),

2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,

3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2

zu erlassen.



(heute geltende Fassung)