Änderung § 25a WaffG vom 01.09.2020

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§ 25a WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung
§ 25a WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; dieser geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840

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§ 25a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25a Anordnungen zur Kennzeichnung


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Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist, kann die zuständige Behörde auch nachträglich anordnen, dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.




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