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Änderung § 37g WaffG vom 01.09.2020

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§ 37g WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung
§ 37g WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; dieser geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte


vorherige Änderung

 


(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1.

(3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein.