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Änderung § 43a WaffG vom 01.09.2020

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§ 43a WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung
§ 43a WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; dieser geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43a Nationales Waffenregister


(Text neue Fassung)

§ 43a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales Waffenregister zu errichten, in dem bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sind.



 
(heute geltende Fassung)