Änderung § 60 WaffG vom 01.09.2020

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§ 60 WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung
§ 60 WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; dieser geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840

(Text alte Fassung)

§ 60 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung


(Textabschnitt unverändert)

Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis zum 1. Oktober 2021 fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.






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