Änderung § 21a WaffG vom 01.04.2008

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§ 21a WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 21a WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21a Stellvertretungserlaubnis


vorherige Änderung

 


1 Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. 2 Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. 3 Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.




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