Änderung § 8 WaffG vom 25.07.2009

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§ 8 WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung
§ 8 WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

(Text neue Fassung)

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

vorherige Änderung

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.



 



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