§ 23 WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung | § 23 WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 06.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Waffenbücher | |
(1) 1 Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen. (2) 1 Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom Hersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen sind, | |
(Text alte Fassung) 2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist, 3. Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen. | (Text neue Fassung) 2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist. 3 Für Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen kann ein gesondertes Buch geführt werden. |