§ 52a WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung | § 52a WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 06.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 |
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(Text alte Fassung) § 52a Strafvorschriften | (Text neue Fassung)§ 52a (aufgehoben) |
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird. |