Änderung § 25 WaffG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 WaffG, alle Änderungen durch Artikel 228 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des WaffG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 25 WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 23 und 24

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 23 und 24

1. Vorschriften zu erlassen über

a) Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,

b) Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,

c) eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,

2. zu bestimmen,

a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind,

b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind.

(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, dass der Besitzer ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.






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