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§ 16 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)

neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 16 Einfuhr von Geflügelfleisch



(1) (weggefallen)

(2) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden, wenn

1.
es aus Betrieben stammt, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder nach § 17 Abs. 1 bis 5 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht sind,

2.
es nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 7 gekennzeichnet ist und

3.
die Sendung von einer nach § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes bekannt gemachten Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes ausgestellt wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an die Einfuhr von Geflügelfleisch geregelt sind.

(4) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 5 durchzuführen. Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass das Geflügelfleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung innerhalb einer Frist von 60 Tagen an einen mit diesen Personen vereinbarten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Beseitigung zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung des Geflügelfleisches ausschließen.

 
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Zitierungen von § 16 GFlHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GFlHV Ausnahmen
... in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist. Eine Untersuchung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 kann durchgeführt werden, wenn bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen ... zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. (2) Von den Vorschriften des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für ...
§ 21 GFlHV Ordnungswidrigkeiten
... Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt oder 11. entgegen § 16 Abs. 2 Geflügelfleisch ...
Anlage 1 GFlHV (zu den §§ 2, 4 bis 8 und 16)
Anlage 5 GFlHV (zu § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 4) Untersuchung bei der Einfuhr von Geflügelfleisch