Start
>
Inhalt GFlHV
>
§ 20
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
>>>
zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 20 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)
neugefasst durch B. v. 21.12.2001
BGBl. I S. 4098
, 2003 I S. 456; aufgehoben durch
Artikel 23
V. v. 08.08.2007
BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1
Fleischbeschau
1 weitere Fassung
|
wird in 8 Vorschriften zitiert
§ 19
←
→
§ 21
§ 20 Straftaten
§ 20 wird in
1 Vorschrift zitiert
Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes wird bestraft, wer
1.
entgegen §
8
Abs. 3 Geflügelfleisch gewinnt oder abgibt oder
2.
entgegen §
18
Geflügelfleisch einführt oder sonst verbringt.
§ 19
←
→
§ 21
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 20 GFlHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GFlHV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 21 GFlHV Ordnungswidrigkeiten
... Wer eine in §
20
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in GFlHV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/5163/a71322.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed