Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 6) Behandlungsverfahren zur Brauchbarmachung von Geflügelfleisch
- 1.
- Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung das Geflügelfleisch tauglich gemacht werden darf, sind Verfahren unter Anwendung von Hitze, sofern die nachstehend aufgeführten Bedingungen jeweils eingehalten werden:
- 1.1
- Im Kern des Geflügelfleisches ist eine Temperatur von mindestens + 80 °C während einer Dauer von 10 Minuten zu halten;
- 1.2
- das Geflügelfleisch ist bei Siedetemperatur während einer Dauer von mindestens 150 Minuten zu halten, wobei die Geflügelfleischstücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen;
- 1.3
- Geflügelfleisch, das in luftdicht verschlossenen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist so zu erhitzen, dass der Fo-Wert mindestens 3,00 beträgt oder durch die Kontrolle der Haltbarmachung mittels eines Inkubationstests während eines Zeitraums von 7 Tagen bei + 37 °C oder während eines Zeitraums von 10 Tagen bei + 35 °C keine lebensfähigen Keime nachgewiesen werden;
- 1.4
- beim Ausschmelzen von Fett muss dieses eine Temperatur von mindestens + 100 °C erreicht haben.
- 2.
- Bei Erhitzen nach Nummer 1.1 sind von jeder Kochung bei dem stärksten Stück Erhitzungshöhe und Erhitzungsdauer thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und zu registrieren.
- 3.
- Zur Prüfung auf Haltbarkeit nach Nummer 1.3 sind mindestens zwei Behältnisse von jeder Kochung zu inkubieren. Davon ist ein Behältnis bakteriologisch, das andere nach Abschluss der bakteriologischen Untersuchung sensorisch zu untersuchen. Die Haltbarkeit ist gewährleistet, wenn die Anforderungen nach Nummer 1.3 erfüllt werden und die sensorische Prüfung die einwandfreie Beschaffenheit des Fleisches ergibt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Vorschrift in Satz 1 zulassen, sofern es sich um Fleisch gleicher Zusammensetzung und Beschaffenheit handelt, die Behältnisse gleiche Größe aufweisen und sichergestellt ist, dass die Kochungen unter gleichen Bedingungen durchgeführt werden.
interne Verweise
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