Änderung § 1 TLMV vom 01.12.2006

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§ 1 TLMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 1 TLMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich


(1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

1. einem geeigneten Gefrierprozeß (Tiefgefrieren) unterzogen worden sind, bei dem der Bereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Lebensmittels so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, daß die Temperatur des Lebensmittels an allen seinen Punkten nach der thermischen Stabilisierung mindestens minus 18 °C beträgt, und

2. mit einem Hinweis darauf, daß sie tiefgefroren sind, in den Verkehr gebracht werden.

(2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

(Text alte Fassung)

(3) Die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung und der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(3) Die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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