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Änderung § 2a TLMV vom 01.12.2006

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§ 2a TLMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 2a TLMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2658

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Führung von Nachweisen


(Text neue Fassung)

§ 2a Lufttemperaturmessung


vorherige Änderung

(1) Beförderungsmittel mit einem Fassungsvermögen von mehr als zwei Kubikmetern wie Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger, Container und andere der Beförderung dienende Transportmittel sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tiefgefrorene Lebensmittel müssen während des Betriebs mit geeigneten aufzeichnenden Lufttemperaturmeßgeräten ausgestattet sein. Der für die Beförderung Verantwortliche sowie der für die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen Verantwortliche hat sicherzustellen, daß während des Betriebs die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit den Lufttemperaturmeßgeräten so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, daß das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist. Die Temperaturaufzeichnungen sind von dem nach Satz 2 Verantwortlichen mindestens ein Jahr aufzubewahren.

(2) Geeignete Lufttemperaturmeßgeräte im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Geräte, die den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten metrologischen Anforderungen entsprechen.

(3) Der für die Beförderung Verantwortliche hat sicherzustellen, daß nur solche Lufttemperaturmeßgeräte für Beförderungsmittel verwendet werden, die zur erstmaligen Feststellung der Eignung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genehmigt worden sind oder einem dort genehmigten Muster entsprechen. In der Bundesrepublik Deutschland werden die Genehmigungen
von den Prüfstellen erteilt, die durch die nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. II S. 630) zuständigen Landesbehörden für die Überprüfung von Meßgeräten oder Mustern nach Satz 1 zugelassen sind.

(4) Die Lufttemperaturmessung mit mindestens einem gut sichtbaren Thermometer
ist

1. beim örtlichen Vertrieb sowie bei Beförderungsmitteln mit zwei oder weniger Kubikmeter Fassungsvermögen durch den für
die Beförderung Verantwortlichen,

2.
in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten dienen, durch den für die Lagerung Verantwortlichen und

3. in den Tiefkühlverkaufsgeräten in den Verkaufsräumen des Einzelhandels durch den für das Inverkehrbringen der Lebensmittel Verantwortlichen

sicherzustellen.
Das Thermometer muß bei offenen Tiefkühlmöbeln die Lufttemperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Beförderung mit der Eisenbahn.

(6) Abweichend von Absatz 3 gelten Lufttemperaturmeßgeräte für Beförderungsmittel als genehmigt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften des Eichgesetzes zugelassen und geeicht wurden.




(1) Der für die Beförderung sowie für die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tiefgefrorene Lebensmittel Verantwortliche hat sicherzustellen, dass während des Betriebs der Beförderungsmittel oder der Einlagerungs- oder Lagereinrichtungen die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit Messgeräten nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18, Nr. L 153 S. 43) so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, dass das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lufttemperaturmessung in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten dienen, durch den für die Lagerung Verantwortlichen mit mindestens einem gut sichtbaren Thermometer sicherzustellen. Das Thermometer muss bei offenen Tiefkühlmöbeln die Lufttemperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.