Änderung § 3 TLMV vom 13.07.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 LMIDVEV am 13. Juli 2017 und Änderungshistorie der TLMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 TLMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 3 TLMV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Bezeichnungsschutz


(Text alte Fassung)

Lebensmittel dürfen mit den Angaben 'tiefgefroren', 'tiefgekühlt', 'Tiefkühlkost' oder 'gefrostet' gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen.

(Text neue Fassung)

Lebensmittel dürfen mit den Angaben 'tiefgefroren', 'tiefgekühlt', 'Tiefkühlkost' oder 'gefrostet' nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed