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§ 5a - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG k.a.Abk.)

G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1092; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 754-18 Energieversorgung
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§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen



(1) 1Wärmenetzbetreiber haben für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn

1.
der Neu- oder Ausbau ab dem 1. Januar 2009 begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt,

2.
die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden

a)
überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent nachgewiesen wird oder

b)
für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent innerhalb von 24 Monaten ab Aufnahme des Dauerbetriebs nachgewiesen wird,

3.
eine Zulassung gemäß § 6a erteilt wurde.

2Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, gilt als Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2.

(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, in einem Gebiet, in dem zuvor keine Versorgung mit Wärme durch Wärmenetze erfolgte.

(3) 1Ausbau ist die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind. 2Gleichgestellt sind Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen, und der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze. 3Gleichgestellt ist auch der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.

(4) 1Erstreckt sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das Gebiet mehrerer Netzbetreiber, ist derjenige Netzbetreiber zur Zahlung an den Wärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz einspeist. 2§ 4 Abs. 3a Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei mehreren gleich großen KWK-Anlagen ist diejenige maßgeblich, die als erste in Betrieb genommen wurde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Kältenetzausbau entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 5a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
vom 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a KWKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KWKG Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen (vom 19.07.2012)
... wenn der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht mehr den Anforderungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entspricht oder wenn eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber ...
§ 5b KWKG Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern (vom 19.07.2012)
... ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage aus fabrikneuen Komponenten. (3) § 5a Absatz 4 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und ...
§ 6a KWKG Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen (vom 19.07.2012)
... zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten: 1. die ... oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die ...
§ 7a KWKG Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen (vom 19.07.2012)
... Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach § 5a fest. Der Zuschlag beträgt 1. für neu verlegte Wärmeleitungen ...
§ 13 KWKG Übergangsbestimmungen (vom 19.07.2012)
... bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a und 7a in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 35 KWKG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... der Betreiber von Wärme- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a , 6a und 7a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Artikel 1 KWKGÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
...  § 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen § 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen § 5b ... wenn der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht mehr den Anforderungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entspricht oder wenn eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber ... gelten die entsprechenden Regelungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3." 7. § 5a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... 1 bis 4 gelten für den Kältenetzausbau entsprechend." 8. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- ... ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage aus fabrikneuen Komponenten. (3) § 5a Absatz 4 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und ... Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach § 5a fest. Der Zuschlag beträgt 1. für neu verlegte Wärmeleitungen mit ... bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a und 7a in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden." --- ...

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
Artikel 5 EGEnLAG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... 6a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2" ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. b) In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe ...