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Änderung § 5 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden vor Inkrafttreten des Gesetzes in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:

(Text neue Fassung)

(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden vor dem 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:

1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1989 in Dauerbetrieb genommen worden sind (alte Bestandsanlagen);

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2. KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genommen worden sind (neue Bestandsanlagen). Anlagen nach Nummer 1 gelten als neue Bestandsanlagen, wenn in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind, die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen und die Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen worden ist;

3. alten Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind (modernisierte Anlagen). Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen. Der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen besteht nur, soweit der KWK-Strom nicht auf einer Erhöhung des Wärmeanschlusswertes des Fernwärme-Versorgungsnetzes, an das die KWK-Anlage angeschlossen ist, beruht. Der Wärmeanschlusswert im Sinne des Satzes 3 ist die Summe der Wärmeanschlusswerte der über das Fernwärme-Versorgungsnetz zum 31. Dezember 2000 versorgten Kunden. Soweit modernisierte Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, besteht der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen nur, wenn bis zum 1. April 2003 ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der dafür zuständigen Behörde gestellt worden ist. Ein Doppel dieses Antrages ist vom Antragsteller dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln.

(2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden nach Inkrafttreten des Gesetzes in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:



2. KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 1990 bis zum 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommen worden sind (neue Bestandsanlagen). Anlagen nach Nummer 1 gelten als neue Bestandsanlagen, wenn in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 1. April 2002 wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind, die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen und die Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen worden ist;

3. alten Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und nach dem 1. April 2002, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind (modernisierte Anlagen). Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen. Der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen besteht nur, soweit der KWK-Strom nicht auf einer Erhöhung des Wärmeanschlusswertes des Fernwärme-Versorgungsnetzes, an das die KWK-Anlage angeschlossen ist, beruht. Der Wärmeanschlusswert im Sinne des Satzes 3 ist die Summe der Wärmeanschlusswerte der über das Fernwärme-Versorgungsnetz zum 31. Dezember 2000 versorgten Kunden. Soweit modernisierte Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, besteht der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen nur, wenn bis zum 1. April 2003 ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der dafür zuständigen Behörde gestellt worden ist. Ein Doppel dieses Antrages ist vom Antragsteller dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln

4. Bestandsanlagen gemäß Nummer 1 oder Nummer 2, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2016 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte KWK-Anlage oder die Ersatzanlage hocheffizient ist (hocheffiziente modernisierte KWK-Anlage). Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Für neue hocheffiziente KWK-Anlagen, die eine bestehende KWK-Anlage ersetzen und ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen werden, gelten die Regelungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 5 Abs. 3.

(2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden nach dem 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:

1. kleinen KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und

2. Brennstoffzellen-Anlagen.

vorherige Änderung

Der Anspruch auf Zahlung für KWK-Strom aus Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 besteht nicht mehr nach dem 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Ansprüche auf Zahlung des Zuschlags für elf Terawattstunden KWK-Strom aus Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 entstanden sind. Sind in dem letzten Anwendungsjahr noch keine Ansprüche für 14 Terawattstunden KWK-Strom seit dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden, so bestehen Ansprüche für ein weiteres Jahr. Die zuständige Stelle gibt die seit Inkrafttreten des Gesetzes eingespeiste KWK-Strommenge aus Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 jährlich im Bundesanzeiger bekannt.



Für Anlagen nach Satz 1, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, gilt dies nur dann, wenn sie hocheffizient sind. Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn eine bestehende KWK-Anlage stillgelegt und vom selben Betreiber durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird.

(3) Anspruch
auf Zahlung des Zuschlags besteht ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als zwei Megawatt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die Anlage hocheffizient ist (hocheffiziente Neuanlage) und keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Sind Hauptbestandteile der KWK-Anlage schon vor der Aufnahme
des Dauerbetriebs über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr genutzt worden, so kann die zuständige Stelle die KWK-Anlage abweichend von den Absätzen 2 und 3 nach dem Jahr der Nutzungsaufnahme dieser Hauptbestandteile einstufen, hilfsweise nach dem Herstellungsjahr dieser Hauptbestandteile.

 (keine frühere Fassung vorhanden)