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Änderung § 9a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 01.01.2009

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§ 9a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 9a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101

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§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung


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(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei der zuständigen Stelle schriftlich die Ausstellung eines Herkunftsnachweises beantragen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,

2. den Standort, die elektrische und die thermische Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,

3. den Nutzungsgrad der Anlage und die Stromkennzahl,

4. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,

5. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,

6. den oder die eingesetzten Energieträger sowie deren unteren Heizwert,

7. die Verwendung der Nutzwärme und

8. die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG.

(3) Der Herkunftsnachweis ist von der zuständigen Stelle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen, sie nachvollziehbar und nicht fehlerhaft sind. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.